___ AG im Geschäftsverkehr fraglos besser dargestellt als sie war. Dies führte zu einer Besserstellung der D.________ AG. In Bezug auf das Geschäftsjahr 2013 berücksichtigte die Vorinstanz, dass im Jahr 2013 und zu Beginn des Jahres 2014 bereits Zahlungen von CHF 1.8 Mio. geleistet worden waren. Dies ist korrekt – die bereits im Juni 2013 geleistete Zahlung hätten bei der Höhe der Rückstellung für das Jahr 2013 berücksichtigt werden dürfen (vgl. aktive Rechnungsabgrenzung / Erwähnung bei transitorischen Aktiven auf pag. 04 010 422 ff.).