Das Fortbestehen und die Finanzierung der ganzen D.________- Gruppe waren im fraglichen Zeitraum gefährdet. Für den Rückkauf der Aktien von BQ.________ zu einem Preis von 140% des nominalen Werts benötigte die D.________ AG einen Betrag von CHF 3.5 Mio. Die Vorinstanz hielt zurecht fest, dass – gerade angesichts der angespannten Lage – eine ertragswirksame Rückstellung schon nur eines Teilbetrags dieser CHF 3.5 Mio. ins Gewicht gefallen wäre. Durch den Verzicht auf diese Rückstellung wurde die finanzielle Lage der D.________ AG im Geschäftsverkehr fraglos besser dargestellt als sie war.