zur aufgeführten Bemerkung veranlasst sah, zeigt auf, dass sich die H.________ AG in einer finanziell äusserst schwierigen Lage befand. Die Aussage der Revisionsstelle über die Werthaltigkeit der Intercompany-Forderung erweist sich aufgrund der früheren Feststellungen der Kammer denn auch als unzutreffend (siehe Ziff. 32 oben). Vor diesem Hintergrund war für den Beschuldigten als in Finanzfragen geschulten und erfahrenen Geschäftsmann ohne weiteres erkennbar, dass die Aktien der H.________ AG beim Rückkauf von BQ.________ unmöglich 140% des nominalen Werts entsprechen konnten und somit keinen äquivalenten Gegenwert für die geleisteten Zahlungen darstellen würden.