Eine allfällige Wertverminderung dieser Aktien wäre nach dem Rückkauf im Rahmen einer Wertberichtigung zu berücksichtigen gewesen. Es trifft zu, dass die D.________ AG als Gegenleistung für die Zahlungen an BQ.________ Aktien der H.________ AG erhielt. Die Frage, ob mit diesen Aktien eine äquivalente Gegenleistung für die Zahlungen vorlag, ist mit Blick auf die wirtschaftliche Situation der D.________-Gruppe in den Jahren 2012 und 2013 allerdings rasch beantwortet.