Zu beurteilen ist demnach, ob die D.________ AG aufgrund der Ausübung der Option durch BQ.________ einen Mittelabfluss zu erwarten hatte. Die Verteidigung argumentiert unter Bezugnahme auf das Gutachten BC.________, die D.________ AG habe im Gegenzug für die Zahlung an BQ.________ Aktien der H.________ AG und damit eine Gegenleistung erhalten. Es habe deshalb kein Mittelabfluss vorgelegen, der eine Rückstellung gefordert hätte. Eine allfällige Wertverminderung dieser Aktien wäre nach dem Rückkauf im Rahmen einer Wertberichtigung zu berücksichtigen gewesen.