Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken.“ Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2013, mit der Revision des Rechnungslegungsrechts, aufgehoben, nun lautet Art. 960e Abs. 2 OR: „Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.“