33.4.2. Erwarteter Mittelabfluss und Pflicht zur Bildung einer Rückstellung Für die Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung kann die Vorinstanz zitiert werden (pag. 18 1366, S. 158 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original): Der damals gültige Art. 669 Abs. 1 OR besagte Folgendes: „Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken.“