152 ar 2012 und der E-Mail vom 23. Januar 2012 ist für die Kammer ohne Zweifel erstellt, dass BQ.________ seine Option zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeübt und der Beschuldigte davon Kenntnis hatte (pag. 04 011 003 ff.). Der Umstand, dass sich BQ.________ im Folgenden kulant zeigte und einem schrittweisen Vollzug des Rückkaufs zustimmte, ändert nichts daran, dass die Option in diesem Zeitpunkt ausgeübt wurde. Der tranchenweise Rückkauf der Aktien durch die D.________ AG gestaltete sich wie folgt: - CHF 1.4