33.4. Beweiswürdigung In Anbetracht des weitgehend unbestrittenen Sachverhalts ist auf Ebene der Beweiswürdigung in erster Linie zu thematisieren, ob im Zusammenhang mit dem Aktienrückkauf ein Mittelabfluss zu erwarten war und dementsprechend eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen.