die Option ausgeübt hat und dass in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 der D.________ AG in diesem Zusammenhang keine Rückstellungen gemacht wurden. Hingegen stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass keine Rückstellungen hätten gebildet müssen, da kein Mittelabfluss vorgelegen habe. Zudem sei mit BQ.________ vereinbart worden, dass sich die Rückzahlung flexibel gestalten solle (pag. 18 3321 f.). Als Folge davon bestreitet der Beschuldigte, dass eine unwahre Buchhaltung vorgelegen habe und er der D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil habe verschaffen wollen.