33.2. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die D.________ AG BQ.________ per Januar 2008 5000 Namenaktien der EC.________ AG (nachmals H.________ AG) mit einem Nominalwert von CHF 500.00 pro Aktie zu einem Preis von CHF 2.5 Mio. verkaufte und ihm dabei die Option einräumte, per 1. Februar 2013 aus dem Investment auszusteigen und die Aktien zu 140% des nominellen Werts an die D.________ AG zurück zu verkaufen. Er stellt auch nicht in Abrede, dass BQ.________ die Option ausgeübt hat und dass in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 der D._______