Entgegen den Beteuerungen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 18 3317 Z. 16) rechnete er auch nicht damit, dass die an die ausländischen Tochtergesellschaften ausgerichteten Darlehen zurückbezahlt würden und die D.________ AG und die AX.________ AG in der Folge ihrerseits die Darlehen in der gebotenen Frist an ihre schweizerischen Tochtergesellschaften zurückzahlen könnten – dies geht in aller Deutlichkeit aus den Protokollen vom 4. Dezember 2009, 11. Januar 2012 und 27. März 2012 hervor (pag. 04 011 003 ff. und pag. 19 065).