04 010 2160 ff.). Ihm war demnach bewusst, dass das System der Intercompany-Darlehen spätestens ab 2009 in das geschützte Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften eingriff. Der Umstand, dass in den Revisionsberichten vor dem Geschäftsjahr 2014 keine Verletzung von Art. 680 Abs. 2 OR festgehalten wurde, ändert daran nichts: Aufgrund seines eigenen Fachwissens und seiner Verantwortung als Verwaltungsrat war der Beschuldigte in der Lage, die Tragweite der Intercompany-Darlehen zu erkennen. Entgegen den Beteuerungen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag.