Der Beschuldigte war demnach der «Kopf» der D.________-Gruppe, ohne ihn wurde keine wegweisende Entscheidung getroffen. Es steht für die Kammer ausser Zweifel, dass der Beschuldigte massgeblich beteiligt war an der Entscheidung, in der D.________- Gruppe mit Intercompany-Darlehen zu operieren.