04 010 045 ff.). Zusätzlich war er während demselben Zeitraum entweder direkt oder indirekt über die W.________ und die CR.________ Eigentümer der D.________ AG, die wiederum Allein- bzw. Mehrheitsaktionärin ihrer Tochtergesellschaften war (siehe Ziff. 17 oben). Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte in der Zeit, in der die Inter- company-Darlehen massgeblich resp. ausschliesslich aus dem geschützten Eigenkapital der Tochtergesellschaften erfolgten und zugleich die D.________ AG und die AX.________ AG nicht mehr fähig waren, diese zurückzuzahlen, die zentrale Figur der D.________-Gruppe war.