Aus der Besprechungsnotiz vom 27. Mai 2011 geht hervor, dass das BT.________ die Amortisationsstundungen bei den schweizerischen Schiffsgesellschaften zwar bewilligte, zugleich aber nicht mehr bereit war, durch Amortisationsstundungen auf den von ihm verbürgten Schiffsdarlehen weiter Mittel zu Gunsten der DI.________(Bank) abfliessen zu lassen. Es wurde deshalb auch von dieser Bank ein sofortiger Amortisationsstopp verlangt. Weiter wurde der Beschuldige verpflichtet, die Verkaufsbemühungen betreffend die DZ.________(Schiffstyp) weiter voranzutreiben und das BT.________ laufend zu informieren (pag. 11-01-0137 ff.). Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass das BT.________ und die EB.