32.4. Fehlende Sicherheiten Zur Frage der Sicherheiten hielt die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (pag. 18 1358, S. 150 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Da sich die entsprechenden Darlehensverträge nicht in den Akten befinden, kann dies nicht anhand von Dokumenten überprüft werden. Das Gericht sieht jedoch keinen Grund, weshalb es an den Ausführungen des Liquidators in der Anzeige zweifeln sollte. Es ist nicht ersichtlich, welche Sicherheiten die D.________ AG und die AX.________ den Tochtergesellschaften hätten einräumen können. Die D._____