04 010 039 ff.). Im Ergebnis steht fest, dass es der D.________ AG und der AX.________ AG spätestens ab dem Jahr 2009 nicht mehr möglich war, die von den schweizerischen Tochtergesellschaften gewährten Intercompany-Darlehen zurückzuzahlen. Die Vorinstanz bemerkte zurecht, dass mangels Vorliegen von Darlehensverträgen unklar ist, ob die gesetzliche Frist von sechs Wochen für die Rückzahlung massgebend war. Da die Gesellschaften jedoch per se nicht zu einer Rückzahlung in der Lage waren, ist die Frage der konkreten Rückzahlungsfrist nicht weiter relevant.