Diskutiert wurde ebenfalls, dass ein Verkauf bei den gegenwärtigen Preisen nichts bringen würde, da wohl die Bank, nicht aber die «IC» gedeckt wären. Bei Abschreibung der «IC» ergäben sich Probleme mit der Steuerverwaltung (pag. 04 011 003 ff.). Aus diesem Protokoll geht in aller Deutlichkeit hervor, dass der Beschuldigte, DB.________, DN.________, CX.________ und CQ.________ eine Rückzahlung der Intercom- pany-Darlehen durch die ausländischen Tochtergesellschaften nicht erwarteten, weil die drei Gesellschaften nicht über die entsprechenden Mittel verfügten. Auf eine Abschreibung der Forderungen wurde bewusst verzichtet.