910’471 288’851 -319’358 -1’413’373 -3’615’432 -2’517’097 -2’737’271 Es ist demnach erstellt, dass im angeklagten Zeitraum Mittelabflüsse massgeblich, spätestens ab dem Jahr 2012 ausschliesslich, aus geschütztem Eigenkapital erfolgten. Dazu kann ergänzt werden, dass in den Berichten der Revisionsstelle BG.________ AG zur Jahresrechnung 2014 der schweizerischen Tochtergesellschaften darauf hingewiesen wurde, dass die Intercompany-Forderungen an die Aktionärin in Ermangelung frei verwendbarer Reserven eine nach Art. 680 Abs. 2 OR verbotene Kapitalrückzahlung darstelle (pag. 04 010 668, pag. 04 010 849, pag. 04 010 1073, pag. 04 010 1254, pag. 04 010 1717, pag.