Zusätzlich zu dieser Analyse hat die Vorinstanz basierend auf der Übersicht des Liquidators eine Tabelle über das jeweils freie Eigenkapital sowie die Differenz zum Intercompany-Darlehen erstellt (pag. 18 1350, S. 142 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Daraus ist ersichtlich, dass spätestens ab dem Jahr 2012 das freie Eigenkapital bei sämtlichen Schweizerischen Tochtergesellschaften vollständig aufgebraucht war. In der Tabelle wird zudem der Saldo der Intercompany-Darlehen der jeweiligen Gesellschaft dem freien Eigenkapital gegenübergestellt.