Daraus folgt, dass die Umschreibung in der Anklageschrift, die Tochtergesellschaften hätten nicht über freies Eigenkapital verfügt, insofern korrekt ist, als damit ausgedrückt wird, sie hätten nicht über genügend freies Eigenkapital verfügt, um die Darlehen ohne Verletzung von Art. 680 Abs. 2 OR ausrichten zu können. Korrekt ist folglich die Umschreibung, die Mittel für die IC-Darlehen seien annähernd vollumfänglich aus dem aktienrechtlich geschützten Eigenkapital entnommen worden.