In Fussnote 90 der Anklageschrift wird dazu ausgeführt, das freie Eigenkapital bezeichne den Teil des Eigenkapitals, der als Dividende ausgeschüttet werden dürfe. Er setze sich aus dem Gewinnvortrag und den freien Reserven sowie dem Anteil aus den allgemeinen Reserven zusammen, soweit dieser die Hälfte des Aktienkapitals übersteige (Art. 671 Abs. 3 OR e contrario und Art. 675 Abs. 2 OR). Das Gericht stellt, sich auf BGE 4A_138/2014 (vgl. dazu Ziff. IV.A.4.4.2, S. 180) stützend, auf diese Definition ab. Abstellend auf die Tabelle "freies Eigenkapital" (Ziff. III.D.1.1.1.c) ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten (alphabetisch nach Gesellschaft):