32.2. Freies Eigenkapital bei den schweizerischen Tochtergesellschaften In Bezug auf das freie Eigenkapital bei den schweizerischen Tochtergesellschaften der D.________ AG als Darlehensgeberinnen kann vollumfänglich auf die Analyse der Vorinstanz verwiesen werden, welche zum besseren Verständnis nachfolgend wiedergegeben wird (pag. 18 1358 ff., S. 150 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Anmerkungen der Kammer fett und kursiv): In Fussnote 90 der Anklageschrift wird dazu ausgeführt, das freie Eigenkapital bezeichne den Teil des Eigenkapitals, der als Dividende ausgeschüttet werden dürfe.