__ AG: Wie der obenstehenden Tabelle entnommen werden kann, wies die H.________ AG im Jahr 2016 mit CHF 4'952'942.00 einen höheren Darlehenssaldo auf als im Jahr 2012. Angeklagt wurde indes ein Höchststand im Jahr 2012 mit einem Darlehenssaldo von CHF 4'849'838.00. Mit Blick auf den Anklagegrundsatz sowie das betreffend diesen Anklagepunkt geltende Verschlechterungsverbot (Höhe Deliktsbetrag) stellt die Kammer auf das Jahr 2012 sowie den Darlehenssaldo von CHF 4'849'838.00 als Höchststand ab. Ab dem Jahr 2009 wurde dieses Geld in wesentlichem Umfang an die drei ausländischen Tochtergesellschaften DU.________ Ltd, DV.________ Ltd. und DW.________ GmbH & Co KG weitergeleitet.