Bei korrekter Abwicklung hätte es sich bei diesem Liquidationsausgleich in der Folge um erfolgsneutrale Vorgänge gehandelt. Die Vorinstanz führte deshalb zu Recht aus, dass innerhalb der D.________-Gruppe ein «Cash-Pooling» in dem Sinne betrieben wurde, als dass Liquidität jeweils in diejenige Gruppengesellschaft verschoben wurde, welche sie gerade besonders nötig hatte. Entsprechend wurde in den Geschäftsberichten per 31. Dezember 2016 in