__ AG und AX.________ AG seien selber spätestens ab dem Geschäftsjahr 2009 nicht mehr in der Lage gewesen, die Darlehen innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen vollständig zurückzuzahlen. Dies sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, weshalb er mit der Gewährung dieser Darlehen seine Pflicht zur Interessenwahrung und Vermögenserhaltung als Verwaltungsrat der acht Tochtergesellschaften verletzt habe. Die Darlehensgewährung habe nicht den Markt- resp. Drittbedingungen entsprochen.