Eine Vergütung der D.________ AG für ihre Rolle als Zwischenhändlerin oder für «engineering costs» wurde nicht vereinbart. Aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin 11 entsprach dies mit Blick auf den künftigen Bereederungs- und Managementauftrag der D.________- Gruppe einer nachvollziehbaren Logik. Die Höhe des Kaufpreises, den die Werft DK.________ verlangte und für das Schiff erhielt, war aus diesem Grund massgeblich für den Preis, den die Straf- und Zivilklägerin 11 für die Q.________ zu zahlen bereit war.