dass zwischen der Erbauerin des Schiffs (Werft) und der D.________ AG oder ihr nahestehenden Personen oder Gesellschaften keinerlei Verträge oder sonstige Rechtsverhältnisse mit Ausnahme des Kaufvertrags gemäss Anhang 1 [Memorandum of Agreement] bestünden; und dass sie der Straf- und Zivilklägerin 11 sämtliche wesentliche Unterlagen, Tatsachen oder sonstige Informationen offen gelegt habe, die eine vernünftige Käuferin für den Kaufentscheid einsehen würde. Eine Vergütung der D.________ AG für ihre Rolle als Zwischenhändlerin oder für «engineering costs» wurde nicht vereinbart.