Im Gegensatz zu einem Autokauf liess sich die Straf- und Zivilklägerin 11 explizit gewährleisten, dass keine Nebenabreden getroffen wurden. Informationen über mögliche Nebenabreden waren demnach offensichtlich Informationen, welche die Straf- und Zivilklägerin 11 vernünftigerweise erhalten wollte. Die Vorinstanz begründete zutreffend und ausführlich, dass AV.________ als bestens ausgebildeter Geschäftsmann und Anwalt mit einem grossen vertragsrechtlichen Wissen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags mit der D.________ AG vorsichtig handelte: Er reiste nach EX.