__ sowie in den Gewährleistungsklauseln im Vertrag vom 19. Juni 2013 versichert, dass keine entsprechenden Abreden bestehen würden. Dies war für die Straf- und Zivilklägerin 11 eine wesentliche Information beim Abschluss dieses Vertrags. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte den Vertreter der Straf- und Zivilklägerin 11 getäuscht. Aus demselben Grund verfängt auch die Argumentation des Beschuldigten nicht, wonach ein Käufer üblicherweise nicht wisse, was ein Zwischenhändler verdiene: Im Gegensatz zu einem Autokauf liess sich die Straf- und Zivilklägerin 11 explizit gewährleisten, dass keine Nebenabreden getroffen wurden.