132 den tatsächlichen, von der Werft geforderten Kaufpreis sowie die Ausrichtung einer Vergütung an die D.________ AG getäuscht. Wie bereits erwähnt, ist aufgrund der vereinbarten Gewährleistungen unerheblich, ob eine Kommission oder Entschädigung für die D.________ AG aus wirtschaftlicher und geschäftlicher Sicht angemessen oder «verdient» gewesen wäre: Die D.________ AG hat in der Korrespondenz mit AV.________ sowie in den Gewährleistungsklauseln im Vertrag vom 19. Juni 2013 versichert, dass keine entsprechenden Abreden bestehen würden.