Obwohl die D.________ AG somit vertraglich gewährleistet hatte, dass das Memorandum of Agreement mit DK.________ wahrheitsgetrau und vollständig sei, dass abgesehen davon keine Verträge oder Rechtsverhältnisse mit DK.________ bestünden und dass die Straf- und Zivilklägerin 11 sämtliche wesentliche Unterlagen, Tatsachen oder sonstigen Informationen kannte, die eine vernünftige Käuferin für den Kaufentscheid einsehen würde, schloss sie mit DK.