dass zwischen der Erbauerin des Schiffs (Werft) und der D.________ AG oder ihr nahestehenden Personen oder Gesellschaften keinerlei Verträge oder sonstige Rechtsverhältnisse mit Ausnahme des Kaufvertrags gemäss Anhang 1 bestünden; und dass sie der Straf- und Zivilklägerin 11 sämtliche wesentliche Unterlagen, Tatsachen oder sonstige Informationen offen gelegt habe, die eine vernünftige Käuferin für den Kaufentscheid einsehen würde (pag. 07 020 027 f.). Obwohl die D.________ AG somit vertraglich gewährleistet hatte, dass das Memorandum of Agreement mit DK.