131 gerin 11 die gesetzlichen Eigenkapitalvorschriften an sich erfüllte, ist hingegen nicht davon auszugehen, dass das BT.________ der Straf- und Zivilklägerin 11 in Kenntnis aller Umstände gar keine Bürgschaft gewährt hätte. Es wäre ausgehend vom tatsächlichen Kaufpreis lediglich ein tieferer Betrag von ca. USD 16.6 Mio. verbürgt worden. Die Angaben des Beschuldigten im Bürgschaftsgesuch führten demnach dazu, dass eine zu hohe Bürgschaft und in diesem Umfang eine unrechtmässige Leistung gewährt wurden.