_ AG war bereits im Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung und vor den Verhandlungen mit der Straf- und Zivilklägerin 11 als Investorin resp. Käuferin des Schiffs geplant. Es handelte sich dabei um eine Kommission, welche die D.________ AG aus dem Geschäft für sich beanspruchte und nicht, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, um eine Entschädigung für die Aufwände und das Risiko, welche sie aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen mit der Straf- und Zivilklägerin 11 getragen habe. Diese vom Beschuldigten übermittelten resp. vorenthaltenen Informationen waren für die Bürgschaftsgewährung massgebend.