Auch in den bereits erwähnten Mails des Beschuldigten an die Z.________(Bank) sowie an CS.________ erklärte er, der Betrag diene der Unterstützung der verschiedenen Schweizer Schiffe der D.________ AG (pag. 07 501 044 ff. und pag. 07 501 062 f.). Vor diesem Hintergrund stellte die an die D.________ AG ausgerichtete Kommission eine Preiskomponente dar, die mit der Straf- und Zivilklägerin 11 nicht vereinbart worden war und deren Finanzierung nicht mittels einer Bundesbürgschaft abgesichert werden konnte.