__ AG auszuhandeln. Es liegt somit auf der Hand, dass der Beschuldigte beabsichtigte, der D.________ AG durch das Geschäft mit der Q.________ einen möglichst grossen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Er gab in der oberinstanzlichen Befragung denn auch selber an, der erhaltende Geldbetrag sei dazu verwendet worden, die Liquidität der Gruppe aufrecht zu erhalten, nebst den Kosten für das Projekt (pag. 18 3305 Z. 25 und pag. 18 3309 Z. 17). Auch in den bereits erwähnten Mails des Beschuldigten an die Z.________(Bank) sowie an CS.