Zum anderen bringt der Beschuldigte vor, es sei angemessen gewesen, dass zusätzlich zum Werftpreis noch eine Vergütung an die D.________ AG im Kaufpreis enthalten gewesen sei. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen zu den Vereinbarungen des Beschuldigten mit der Straf- und Zivilklägerin 11 über den Kaufpreis verwiesen werden (siehe Ziff. 28.2.6 oben). Es ist demnach erstellt, dass die an die D.________ AG ausgerichtete Kommission nicht auf das konkrete Vertragsverhältnis mit der Straf- und Zivilklägerin 11 zurückging und keine Entschädigung für konkrete Leistungen der D.________ AG darstellte. Die Vergütung ist vielmehr auf Folgendes zurückzuführen: Im Revisionsbericht 2012 der D.___