Ob sich dies, wie vom Beschuldigten geschildert, zugetragen hat, kann offengelassen werden, da der Preis dieser Schiffe im Jahr 2009 ganz zu Beginn der Krise kein zuverlässiger Anhaltspunkt ist für deren Wert vier Jahre später, inmitten der globalen Schifffahrtskrise. Angesichts der Bereitschaft von DK.________, das Schiff für USD 20.675 Mio. zu verkaufen, muss die Aussage im Bürgschaftsgesuch, wonach es sich bei den USD 24 Mio. um einen «äusserst günstigen Preis» handle, relativiert werden. Zum anderen bringt der Beschuldigte vor, es sei angemessen gewesen, dass zusätzlich zum Werftpreis noch eine Vergütung an die D.________ AG im Kaufpreis enthalten gewesen sei.