129 vom 24. Mai 2013. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Es trifft zwar zu, dass DL.________ die Q.________ am 24. Mai 2013 mit einem Marktwert von USD 23.5-24.5 Mio. bewertet haben. Die entsprechende Bewertung wurde unter anderem von AQ.________ unterzeichnet (pag. 18 1641). Wie aus dem zitierten E-Mailwechsel des Beschuldigten mit AQ.________ hervorgeht, war diesem bekannt, dass DK.________ das Schiff zu einem deutlich tieferen Preis zu verkaufen gedachte und dass der Beschuldigte einen offiziellen Preis von USD 24 Mio. gegen aussen kommunizierte, die Differenz jedoch an die D.__