_ kein Grund bestand, an den geltend gemachten Zahlen zu zweifeln. Es wurde bei der Bürgschaftsvorgabe mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen (siehe pag. 18 1340, S. 132 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 28.5.3. Angemessenheit des Kaufpreises und der Vergütung an die D.________ AG Nach Ansicht des Beschuldigten war der für die Bürgschaftsgewährung berücksichtigte Preis von USD 24 Mio. gerechtfertigt. Zum einen habe der Preis dem Wert des Schiffs entsprochen, das ursprünglich gar USD 41 Mio. gekostet hätte. Er verweist dazu auf die Bewertung von DL.________