_ offen zu legen. Das BT.________ ging bei der Gewährung der Bürgschaft an die Straf- und Zivilklägerin 11 aufgrund der Informationen des Beschuldigten davon aus, die Werft habe das Schiff für USD 24 Mio. verkauft. Es war dem N.________ nicht möglich zu überprüfen, ob die USD 24 Mio., welche die Straf- und Zivilklägerin 11 für die Q.________ bezahlte, einem angemessenen Kaufpreis entsprachen, der einer Bürgschaftsgewährung zu Grunde gelegt werden konnte. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass anhand der eingereichten Unterlagen beim BT.________ kein Grund bestand, an den geltend gemachten Zahlen zu zweifeln.