___ AG habe das Schiff für USD 24 Mio. von der DK.________ gekauft und sogleich für denselben Preis an die Straf- und Zivilklägerin 11 weiterverkauft. Ob der Beschuldigte diese beiden Vertragsdokumente dem BT.________ persönlich zukommen liess, ist nicht weiter relevant. Aufgrund der einseitigen Informationslage hätte es einzig der Beschuldigte in der Hand gehabt, das Geschäft gegenüber dem BT.________ in seiner Vollständigkeit, d.h. inklusive der Nebenabreden zwischen der D.________ AG und DK.________/DL.________ offen zu legen.