07 020 001 ff.). Die Bürgschaftszusage vom 6. November 2012 richtete sich an den Beschuldigten und wurde von ihm wie auch von CQ.________ am 10. November 2012 bestätigt (pag. 07 020 020 ff.). Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte gegenüber dem BT.________ angab, der Kaufpreis beim Erwerb von der Werft betrage USD 24 Mio. Er verschwieg, dass die Werft in Wirklichkeit bereit war, das Schiff zu einem deutlich tieferen Preis zu verkaufen, und dass die Differenz zu den angegebenen USD 24 Mio. an die D.________ AG gehen würde.