Aus dem Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 einen Kaufpreis von USD 24 Mio. für das Schiff bezahlte, davon 20% aus Eigenmitteln, schloss die Verteidigung sodann, bei der Gewährung der Bürgschaft seien alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden und der D.________ AG sei daraus kein unrechtmässiger Vorteil erwachsen. Diese Argumentation wird jedoch den Umständen, die zum Erwerb der Q.________ durch die Straf- und Zivilklägerin 11 führten, nicht gerecht: Massgeblich für die Gewährung der Bürgschaft waren die Informationen, welche dem BT.________ im Zusammenhang mit dem Bürgschaftsgesuch übermittelt wurden.