28.5.2. Entscheidungsgrundlage des BT.________ Die Verteidigung wies vorderhand zutreffend daraufhin, dass die N.________ mit Bürgschaftsvertrag vom 9./13./14. August 2013 ein Darlehen der Straf- und Zivilklägerin 11 verbürgte und dadurch formell den Erwerb des Schiffs durch diese und nicht durch die D.________ AG förderte. Aus dem Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 einen Kaufpreis von USD 24 Mio. für das Schiff bezahlte, davon 20% aus Eigenmitteln, schloss die Verteidigung sodann, bei der Gewährung der Bürgschaft seien alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden und der D._____