__ AG einen möglichst grossen finanziellen Vorteil zu verschaffen, um der D.________-Gruppe Liquidität zuzuführen. Es bestehen deshalb keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Vorgänge und Transaktionen bewusst plante, um das Ziel der Liquiditätszufuhr für die D.________ AG zu erreichen. Da ihm die gesetzlichen Vorschriften betreffend Bürgschaftsgewährung wie auch die für AV.________ wesentlichen Verhandlungspunkte bekannt waren, verstand er die Tragweite seines Handelns genau und richtete seine Kommunikation gegenüber dem BT.________ und AV.________ danach aus. 28.5. Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift