Die gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 11 kommunizierte Anzahlung von USD 4.8 Mio. wurde demnach nicht vollumfänglich geleistet. Die restlichen USD 3.325 Mio. aus dem Darlehen der Straf- und Zivilklägerin 11 wurden am 27. Juni 2013 im Umfang von USD 3 Mio. in Schweizer Franken gewechselt (pag. 07 227 960, pag. 07 227 992 und pag. 07 227 1472). Das gewechselte Geld floss weiter in diverse Schiffsgesellschaften der D.________-Gruppe sowie in der Höhe von CHF 1.4 Mio. an BQ.________ als erste Zahlung im Rahmen der Aktienrückkäufe (siehe Ziff. 33 unten).