126 zwischen DK.________ und der D.________ AG abgesehen vom Memorandum of Agreement keine weiteren Verträge bestanden und sie über sämtliche wesentlichen Unterlagen, Tatsachen oder sonstigen Informationen, die eine vernünftige Käuferin für den Kaufentscheid einsehen würde, verfügte. Eine Entschädigung der D.________ AG für ihre Rolle im Geschäft mit der Q.________ und/oder für «engineering costs» wurde nicht vereinbart.